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Dokument-ID: 1245017
10.5.7 Sorgfaltsmaßstab gem § 1319 ABGB
Nach § 1319 ABGB haftet der Besitzer eines Bauwerks, wenn der eingetretene Schaden die Folge des mangelhaften Zustandes des Bauwerks ist und er nicht den Beweis erbringt, dass er die erforderliche Sorgfalt zur Abwendung der Gefahr angewendet hat.