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Dokument-ID: 1244964
10.4 Vollmacht für Verwaltungstätigkeit
Als zweiter Schritt ist die vom Eigentümer firmenmäßige Unterfertigung der Vollmacht für die Verwaltungstätigkeit erforderlich. Diese wird für sämtliche im Rahmen des Verwaltungsvertrags durchzuführende Tätigkeiten benötigt, damit diese Arbeiten legitimiert sind, sei es vor Behörden, Mietern, sonstigen Dritten wie Nachbarn etc. Die Vollmacht ist vor allem auch zur Eröffnung der notwendigen Bankkonten notwendig.