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Dokument-ID: 1047702
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
Artikel II
(zu den §§ 94a und 97, BGBl. Nr. 159/1960)
Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen der Landespolizeidirektion verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller
- das öffentliche Sicherheitswesen,
- das Kraftfahrwesen sowie
- die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr
betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.