Familienangehörige (einer PEP)
Familienangehörige einer politisch exponierten Person sind jene nahen Verwandten, bei denen aufgrund der persönlichen Nähe ein erhöhtes Risiko besteht, dass sie zur Verschleierung von Vermögensflüssen, zur Umgehung von PEP-Maßnahmen oder zur Nutzung als Strohpersonen herangezogen werden. Typischerweise umfasst der Begriff jedenfalls Ehepartner oder eingetragene Partner, Partner in einer vergleichbaren Beziehung, Kinder und deren Ehepartner oder Partner sowie Eltern. Geldwäscherechtlich ist der Punkt nicht die private Beziehung an sich, sondern die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass Vermögenswerte im Umfeld einer PEP bewegt oder verborgen werden. Für Verpflichtete bedeutet das, dass die PEP-Logik nicht nur auf die Amtsträgerperson beschränkt ist. Auch bei Familienangehörigen kann die Anwendung verstärkter Sorgfalt erforderlich sein, insbesondere vertiefte Prüfungen zur Herkunft der Mittel und des Vermögens, strengere Genehmigungsprozesse bei Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung sowie intensiveres laufendes Monitoring. Operativ anspruchsvoll ist die Identifikation, weil die Beziehung nicht immer offengelegt wird. Daher müssen Screening, KYC-Befragung, Plausibilitätsprüfung und die Auswertung von Kontroll- und Beteiligungsstrukturen zusammenspielen.