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Neu Dokument-ID: 113849

Vorschrift

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Inhaltsverzeichnis

§ 8a. Fahrordnung auf Radfahranlagen

idF BGBl. I Nr. 92/1998 | Datum des Inkrafttretens 22.07.1998

(1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.