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Dokument-ID: 113850
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
§ 8b.
(1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet sind, ist es verboten,
- rückwärts zu fahren und
- umzukehren.
(BGBl. I Nr. 39/2013)
(2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.