Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.
(2) Die Landesregierung kann Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
- auf der Autobahn,
- auf verkehrsreichen Straßenzügen,
- wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
- wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist,
- zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach § 5, § 99 Abs. 1 bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.
(BGBl. I Nr. 50/2012)
(3) Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeitdirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.
(BGBl. I Nr. 50/2012)
(4) Die Landesregierung kann sich im Gebiet einer Gemeinde, für das eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei dieser Behörden bedienen.
(BGBl. I Nr. 50/2012)