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Dokument-ID: 113960
XII. ABSCHNITT
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
XII. ABSCHNITT
Behörden und Straßenerhalter.
§ 94. Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
- für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
- für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und
- für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.