2.4 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
Absoluter Versagungsgrund
Für alle Arten von Aufenthaltstitel gelten die gleichen allgemeinen Voraussetzungen, die in § 11 Abs 2 NAG geregelt sind. In Abs 1 leg cit sind absolute Versagungsgründe aufgezählt. Liegt ein solcher Grund vor, so ist dem Ausländer der Aufenthalt nicht zu gestatten. Unter anderem ist einem Fremden nach Abs 1 Z 1 leg cit ein Aufenthaltstitel dann zu versagen, wenn gegen ihn ein aufrechtes Aufenthalts- oder Einreiseverbot besteht. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Aufenthaltstitel ordnungsgemäß erteilt werden kann, wird in § 11 Abs 2 NAG normiert. Hier werden also – im Gegensatz zu Abs 1 – positive Erteilungsvoraussetzungen aufgelistet, welche kumulativ vorliegen müssen, damit eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann.