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Dokument-ID: 1127317
11.3 Arbeitszeit
- Arbeitszeit im Sinne des KA-AZG ist die Zeit vom tatsächlichen Dienstantritt bis zum tatsächlichen Dienstende ohne Ruhepausen.
- Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, ohne auf einen bestimmten Tag abzustellen
- Wochenarbeitszeit wird als Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von grundsätzlich Montag bis einschließlich Sonntag definiert (mittels Betriebsvereinbarung kann auch ein anderer 7-Tages-Zeitraum festgelegt werden).