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Dokument-ID: 1127327
11.10 Bereitschaftsdienste
Im Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensten ist einerseits zwischen Arbeitsbereitschaft und andererseits zwischen Rufbereitschaft zu unterscheiden.
Rufbereitschaft erfordert lediglich die Erreichbarkeit, wobei der Aufenthaltsort selbst gewählt und über die Verwendung solcher Zeiten im Wesentlichen frei entschieden werden kann.