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Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5 Zwei Haftungsszenarien

Grundsätzlich kommen zwei Haftungsgründe in Betracht:

  1. Behandlungsfehler und
  2. Mangelnde Aufklärung

Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft verstoßen wird. • [Fußnote: Vgl § 49 Abs 1 ÄrtzteG und § 8 Abs 2 KAKuG.

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