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Dokument-ID: 1141723
1.5 Zwei Haftungsszenarien
Grundsätzlich kommen zwei Haftungsgründe in Betracht:
- Behandlungsfehler und
- Mangelnde Aufklärung
Behandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft verstoßen wird. • [Fußnote: Vgl § 49 Abs 1 ÄrtzteG und § 8 Abs 2 KAKuG.]