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Dokument-ID: 1100315
14.7 Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten
§ 49 MPG 2021 enthält einige Bestimmungen, die sich explizit an Gesundheitseinrichtungen und Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Medizinprodukte anwenden oder betreiben, richten.