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Andreas Gerhartl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8 Nostrifikation

Grundsätzliches

Wird eine Ausbildung zu einem Pflegeberuf in einem Drittstaat erworben, so muss – im Sinne einer ordnungsgemäßen Beschäftigung – bereits vor Arbeitsaufnahme ein Nostrifikationsverfahren durch die zuständige österreichische Behörde durchgeführt werden. Für Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege finden sich in § 31 GuKG hierzu Regelungen. Das Nostrifikationsverfahren der Pflege(fach)assistenzberufe ist in § 89 GuKG geregelt.

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