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Dokument-ID: 1141662
2.8 Nostrifikation
Grundsätzliches
Wird eine Ausbildung zu einem Pflegeberuf in einem Drittstaat erworben, so muss – im Sinne einer ordnungsgemäßen Beschäftigung – bereits vor Arbeitsaufnahme ein Nostrifikationsverfahren durch die zuständige österreichische Behörde durchgeführt werden. Für Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege finden sich in § 31 GuKG hierzu Regelungen. Das Nostrifikationsverfahren der Pflege(fach)assistenzberufe ist in § 89 GuKG geregelt.