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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.1 Berufsberechtigung

Zur Ausübung der Pflegeassistenz sind Personen berechtigt, die

  • eigenberechtigt sind,
  • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche, gesundheitliche Eignung und
  • Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  • über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
  • einen entsprechenden Qualifikationsnachweis erbringen und
  • in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.

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