13.1 Verbote für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln
Das Inverkehrbringen, also das Bereitstellen eines Arzneimittels zum Verkauf oder zur Nutzung, ist streng geregelt. Das Arzneimittelgesetz enthält zahlreiche grundsätzliche Verbote für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen. Es ist etwa verboten, Arzneimittel in Verkehr zu bringen, bei denen es nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach den praktischen Erfahrungen nicht als gesichert erscheint, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädliche Wirkung haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgeht.