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Neu Dokument-ID: 1141742

Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.5 Strafausschließung bei leichten Verletzungen

Bei einer leichten Körperverletzung (§ 88 Abs 1 StGB) wird der Täter gem § 88 Abs 2 StGB nicht bestraft 

  1. wenn er nicht grob fahrlässig handelt und
  2. die Verletzung oder Gesundheitsschädigung nicht schwer ist.

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