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Christian Bürger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Begriff der Freiheitsbeschränkung

Gem § 3 Abs 1 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit erfolgt meist durch mechanische Maßnahmen, kann aber auch durch die Verabreichung sedierender Medikamente verwirklicht werden (sog „chemische Fixierung“).

Mechanische Maßnahmen

Zu den mechanischen Mitteln zur Freiheitsbeschränkung zählen beispielhaft das körperliche Fest- oder Zurückhalten, Gurte, hochgezogene Bettseitenteile, Netzbetten, Sitzhosen, gebremste Rollstühle, vorgesteckte Therapietische sowie diverse Türschließsysteme (zB Codierungen, Drehknöpfe, Taster), die von kognitiv beeinträchtigten Menschen nicht bedient werden können.

Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung ist, dass es dem Bewohner unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthaltsort nach seinem freien Willen zu verändern (sog „Allseitigkeit“ der Bewegungsbeschränkung). Dabei ist irrelevant, wie groß der ihm verbleibende Bewegungsspielraum bleibt. Eine konkrete Freiheitsbeschränkung wird jedoch umso gelinder, je größer die Bewegungsspielräume des Bewohners sind. Das Fixieren eines Bewohners mit Gurten ans Bett oder an einen Rollstuhl stellt eine massivere Maßnahme dar als etwa das Zurückhalten eines Bewohners im Ausgangsbereich des Heimes, zumal sich der Bewohner im letzteren Fall zumindest im ganzen Heim frei bewegen kann. Für das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung ist auch keine zeitliche Mindestdauer vorgesehen, weshalb schon ein kurzes Festhalten genügt.

Eine Freiheitsbeschränkung ist aber auch dann gegeben, wenn in der Einrichtung zwar eine Ausgangsmöglichkeit besteht, der Bewohner diese aber aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigung nicht als solche erkennt und daher auch nicht nutzen kann (zB Beklebung der Tür mit einer Spiegelfolie oder einer Folie mit einem Bildmotiv, wie bspw einer Mauer oder einem Bücherregal).

Ebenso ist die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines Anderen eine Freiheitsbeschränkung. Damit sind jene Fälle gemeint, in denen sich die Bewohner an das Personal wenden müssen, damit ihnen diese bspw die Ausgangstüre aufsperren oder wenn Bewohner infolge einer nicht barrierefreien Gestaltung auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Ist ein Bewohner auf Betreuungspersonen angewiesen, um einen Raum verlassen zu können, der mittels eines Chipsystems, das der Bewohner infolge seiner Erkrankung nicht benützen kann, versperrt ist, so liegt eine Freiheitsbeschränkung vor. • [Fußnote: OGH 28.09.2022, 7 Ob 124/22v, Ganner, iFamZ 1/2023, 41. Hingegen bedeutet die bloße Aufforderung an eine im Raum anwesende Person, eine Türe zu öffnen, der aber jederzeit Folge geleistet wird, noch keine ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines Anderen. • [Fußnote: OGH 16.02.2022, 7 Ob 16/22m, kritisch dazu Ganner, iFamZ 3/2022, 140. Eine ständig oder auch nur tagsüber verschlossene Haustüre, die der Bewohner nur mit Zustimmung der Betreuerin öffnen kann, ist als Freiheitsbeschränkung zu werten. In der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist sie allenfalls als Vorsichtsmaßnahme zur Verhinderung des unkontrollierten Ein- und Ausgangs zulässig. • [Fußnote: LG Innsbruck 08.06.2022, 53 R 56/22g, iFamZ 2022/Heft 5 Strickmann. Von einer kontrollierten Möglichkeit des Ausgangs, die nicht über die allgemein für die Nachtzeit üblichen Vorsichtsmaßnahmen hinausgeht, ist auszugehen, wenn es den Bewohnern möglich ist, von im Haus anwesenden Betreuern das Aufsperren der Tür zu verlangen. • [Fußnote: OGH 18.12.2006, 8 Ob 121/06m.

Die Einrichtung muss sich auch allfällige freiheitsbeschränkende Handlungen dritter Personen zurechnen lassen, wenn bspw der Heimleiter dem Sohn einer Bewohnerin den Schlüssel für deren Zimmertür übergibt und Letzterer damit seine Mutter im Zimmer einsperrt.

Eine Freiheitsbeschränkung kann sowohl durch ein aktives Handeln als auch durch ein pflichtwidriges Unterlassen erfolgen, denn die Bewegungsfreiheit kann nicht nur selbstständig, sondern auch mit fremder Hilfe (zB durch Schieben eines Rollstuhls) in Anspruch genommen werden. • [Fußnote: Bürger/Halmich, Heimaufenthaltsgesetz, 2. Aufl, 49. So kann bspw die Unterlassung der Mobilisierung immobiler Bewohner, die Wegnahme der Gehhilfe oder die Lagerung des Bewohners in einem tiefen Fauteuil oder niedrigem Bett, um die Bewohner dadurch am selbstständigen Aufstehen zu hindern, eine Freiheitsbeschränkung darstellen.

Die Anbringung eines Sitzgurts, die den drohenden Sturz eines gelähmten Menschen aus dem Rollstuhl verhindern soll, ist hingegen nicht als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren, wenn die Anbringung des Gurtes in einer Gesamtbetrachtung in Wahrheit den Bewegungs- und Handlungsspielraum (zB zur Einnahme der Mahlzeiten im Speisesaal) des Bewohners erhöht. Die Anwendung einer Steh- und Aufrichtehilfe zum Transfer einer Person aus dem Bett in den Rollstuhl oder in den Duschstuhl dient der Erhöhung der Mobilität und stellt keine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar. • [Fußnote: OGH 24.08.2022, 7 Ob 133/22t. Fehlt es einer Person überhaupt an der Möglichkeit zur willkürlichen Bewegungssteuerung (zB komatöser Zustand oder Bewusstlosigkeit), kann an ihr keine Freiheitsbeschränkung verwirklicht werden. Auch auf die Bildung eines (vernünftigen) Fortbewegungswillens und darauf, ob sich der Bewohner der Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit bewusst ist, kommt es nicht an. Eine Freiheitsbeschränkung kann auch dann vorliegen, wenn ein Bewohner seinen Aufenthaltsort gar nicht verlassen will oder kann.

Elektronische Maßnahmen

Elektronische Ortungs- oder Überwachungssysteme stellen nur dann eine Freiheitsbeschränkung dar, wenn diese Instrumente dazu genutzt werden, um die Bewohner am Verlassen eines bestimmten Bereiches oder der Einrichtung zu hindern. Die in mittlerweile vielen Pflegeheimen eingesetzten elektronischen „Desorientiertenfürsorgesysteme“, bei denen die Bewohner einen „Chip“ bei sich tragen (zB im Schuh oder am Handgelenk), der das Pflegepersonal alarmiert, wenn der Bewohner einen geschützten Bereich verlässt, stellen in aller Regel eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar, wenn dadurch desorientierte und straßenverkehrsuntaugliche demente Bewohner am Verlassen der Station oder Einrichtung gehindert werden.

Keine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn Bewohner von bestimmten Räumen oder Arealen ausgesperrt werden (zB Betretungsverbote oder versperrter Dachboden, Medikamentenräume, Dienstzimmer etc).

Androhung

Die Androhung eines physischen Mittels stellt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar, auch wenn der angedrohte Zwang tatsächlich nicht ausgeübt wird. Die Androhung muss auch nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Eine Freiheitsbeschränkung liegt bereits dann vor, wenn der Bewohner aus dem Gesamtbild des Geschehens den Eindruck gewinnt, dass er seinen Aufenthaltsort nicht mehr verlassen kann. Wird ein Bewohner ohne Zwang und Druck in ein Gespräch verwickelt und geht dieser dann abgelenkt mit zurück in die Einrichtung, so liegt keine Freiheitsbeschränkung vor. • [Fußnote: Vgl OGH 31.8.2016, 7 Ob 126/16d.

Medikamentöse Maßnahmen

Eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit kann nicht nur durch die Ausübung physischen Zwanges, sondern auch durch medikamentöse Mittel erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass jede Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel zeitgleich auch eine medizinische Heilbehandlung ist und daher neben den Zulässigkeitsvoraussetzungen des HeimAufG für die Freiheitsbeschränkung überdies die allgemeinen Voraussetzungen für die Vornahme einer medizinischen Behandlung (Indikation und – außer bei Gefahr im Verzug – „informed consent“ des Patienten oder seines Vertreters) erfüllen muss. Die Verabreichung eines freiheitsbeschränkend wirkenden Medikaments ohne Wissen und Willen des Bewohners (zB „untergemischte Arzneimittel“) ist schon deshalb unzulässig, weil die Aufklärungspflichten des § 7 HeimAufG verletzt wurden. • [Fußnote: LG Innsbruck 14.1.2019, 55 R 2/19a mit zustimmender Anmerkung von Ganner, iFamZ 2019, 115.

Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel liegt vor, wenn die Behandlung mit dem Medikament unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0121227. Dabei ist entscheidungserheblich, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, ob die Medikamente – insb in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination – der Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt werden und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden ist. Eine medikamentöse Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn die medikamentöse Therapie primär der Unterbindung von Unruhezuständen und der Beruhigung, also zur Ruhigstellung des Patienten dient und ist auch dann zu bejahen, wenn die Unterbindung des Bewegungsdrangs nur einen von mehreren gewollten Zwecken der Behandlung darstellt. Von einer Freiheitsbeschränkung ist somit auszugehen, wenn der Zweck der Medikamentenverabreichung auch in einer (mitbezweckten) Dämpfung des Bewegungsdranges liegt und die Medikamente zum Zweck der Unterbindung des Bewegungsdranges (Agitiertheit, Wandertrieb) oder auch zur Ruhigstellung (Schreien, Aggression, Unruhe, Enthemmung etc) verabreicht werden. Dies ist häufig bei sog Einzelfallmedikationen („Bedarfsmedikamente“) der Fall, wobei hier erst bei deren tatsächlicher Verabreichung eine Freiheitsbeschränkung verwirklicht wird. Nur wenn einem Bewohner für den Fall, dass er ein bestimmtes und idR unerwünschtes Verhalten nicht unterlässt, die Verabreichung eines sedierend wirkenden Arzneimittels angedroht wird, so liegt eine Freiheitsbeschränkung durch Androhung vor. • [Fußnote: OGH 24. 4. 2019, 7 Ob 67/19g.

Bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können, liegt keine Freiheitsbeschränkung vor. Als unvermeidlich ist eine Nebenwirkung aber nur dann anzusehen, wenn der Einsatz des Medikaments (in entsprechender Dosierung) mangels schonenderer Alternativen das einzige Mittel darstellt, die gesundheitliche Situation des Patienten zu verbessern oder für ihn erträglicher zu gestalten. • [Fußnote: Bundesministerium für Justiz (Hrsg), Heimaufenthaltsgesetz, Erläuterungen zur medikamentösen Freiheitsbeschränkung, Manual (2011), 8. Stehen medizinisch gleichwertige pharmakologische Alternativen zur Auswahl, hat der Arzt jenes Medikament zu wählen, welches am wenigsten in die Bewegungsfreiheit eingreift. Die Verabreichung eines sedierend wirkenden Opiats zur Schmerzlinderung stellt demnach keine Freiheitsbeschränkung dar, wenn dieses Medikament das einzig wirksame Mittel zur Schmerzlinderung darstellt und die dabei einhergehende sedierende Wirkung dafür in Kauf genommen werden muss. Anästhesien im Rahmen operativer oder diagnostischer Eingriffe sind grundsätzlich nicht als Freiheitsbeschränkungen anzusehen (zB Narkose während einer Operation oder bei Endoskopien).

Alterstypische Maßnahmen

Im neu eingefügten § 3 Abs 1a wird festgehalten, dass nur altersuntypische Freiheitsbeschränkungen an Minderjährigen dem Geltungsbereich des HeimAufG unterliegen. Bei der Einordnung, ob eine bestimmte Maßnahme alterstypisch ist oder nicht, hilft folgende Frage: Würde ein psychisch und intellektuell gesundes Kind von sorgsamen, verständigen Eltern in derselben Situation auch derselben freiheitsbeschränkenden Maßnahme unterworfen werden? Falls nicht, ist von einer altersuntypischen Freiheitsbeschränkung auszugehen. Der Begriff der Alterstypizität stellt auf das Lebensalter und nicht auf das Entwicklungsalter des Minderjährigen ab. • [Fußnote: Jaquemar, Verbesserter Rechtsschutz im HeimAufG, iFamZ 4/2018, 238. Jedenfalls an die Bewohnervertretung meldepflichtige altersuntypische Freiheitsbeschränkungen sind die Verabreichung sedierender (Psycho)Pharmaka, der körperliche Zugriff bzw das Festhalten von Minderjährigen bei Impulsdurchbrüchen, verschlossene Zimmer oder Bereiche, elektronische Überwachungssysteme mit Anordnung des Zurückhaltens, mechanische Maßnahmen, wie insb Gurtfixierungen, Bettseitenteile, Sitzhose, Therapietische, gebremste Rollstühle, ein Brustgurt mit Führungsleine und das Verbringen, Zurück- oder Festhalten in Time-out-Räumen. • [Fußnote: Bürger/Halmich, Heimaufenthaltsgesetz, 2. Aufl, 75. Das Verbringen eines Elfjährigen in den Bewegungsraum stellt keine alterstypische Freiheitsbeschränkung gem § 3 Abs 1a HeimAufG dar. • [Fußnote: OGH 29.09.2021, 7 Ob 161/21h, Ganner, iFamZ 2021, 345.

Freiheitseinschränkende Maßnahmen

Gem § 3 Abs 2 liegt eine Freiheitsbeschränkung nicht vor, wenn der entscheidungsfähige Bewohner einer Unterbindung der Ortsveränderung, insbesondere im Rahmen eines Vertrages über die ärztliche Behandlung, zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann nur der Bewohner selbst nach vorheriger Aufklärung erteilen. Seine Zustimmung schließt einen Grundrechtseingriff aus, weil die Maßnahme eben nicht gegen oder ohne seinen Willen erfolgt. In der Praxis hat sich dafür der Begriff der „Freiheitseinschränkung“ entwickelt. Für die Rechtswirksamkeit der Zustimmung ist die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich, und die erteilte Einwilligung muss frei von Willensmängeln und inhaltlich bestimmt sein. Die Einwilligung und ihr – jederzeit möglicher – Widerruf unterliegen keinerlei Formvorschriften. Auch Minderjährige können in Freiheitsbeschränkungen rechtswirksam einwilligen, wenn sie dbzgl entscheidungsfähig sind. Letztere wird gem § 173 Abs 1 ABGB ab Vollendung des 14. Lebensjahres vermutet. Die Zustimmung kann als höchstpersönliches Recht des Bewohners nicht durch einen anderen ersetzt werden. Daher kann auch ein gesetzlicher Vertreter Freiheitsbeschränkungen iSd HeimAufG weder anordnen noch ihnen zustimmen. Alterstypischen Freiheitsbeschränkungen kann allerdings der Obsorgeberechtigte zustimmen. • [Fußnote: Ganner, Freiheitsbeschränkungen in Kinder- und Jugendeinrichtungen – Mehr Licht ins Dunkel, iFamZ 2020, 200. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen gegen den Willen geistig gesunder Menschen können nach dem HeimAufG niemals zulässig sein. • [Fußnote: Vgl Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 4 HeimAufG, Rz 5.