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Konrad Stockinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.12 Aushang- und Aufzeichnungspflicht

Der Dienstgeber ist verpflichtet, in jeder Organisationseinheit einen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringen oder den Dienstnehmer/innen durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel die Diensteinteilung zugänglich zu machen.

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