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Dokument-ID: 1127330
11.12 Aushang- und Aufzeichnungspflicht
Der Dienstgeber ist verpflichtet, in jeder Organisationseinheit einen Aushang über die Diensteinteilung gut sichtbar anzubringen oder den Dienstnehmer/innen durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel die Diensteinteilung zugänglich zu machen.