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Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Erfolg

Strafrechtliche verpönt sind der Tod des Patienten (§ 80 StGB) sowie Körperverletzungen und Gesundheitsschäden (§ 88 StGB). Körperverletzungen sind zB: Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Verrenkungen, Brücke, sonstige Läsionen, Lockerung der Zähne. Minimale Hausabschürfungen und Hautrötungen sind Bagatellen, die von den Körperverletzungsdelikten nicht erfasst sind. Gesundheitsschäden sind zB Infektionen mit Salmonellen, Hepathitis, Schockzustände, Vergiftungen.

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