1.4.2 Ärzte als (zusätzliche) Vertragspartner
Allgemeines
Abweichend vom Regelfall der Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse, kommt eine Krankenhausaufnahme als sog Klassenpatient mit gesonderten Vertragsbeziehungen zu bestimmten Krankenhausärzten in Betracht. Es obliegt nach § 16 Abs 2 KAKuG dem Landesgesetzgeber, nähere Voraussetzungen und Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb von Sonderklassen zu normieren. In jenen Fällen, in denen die Landesgesetzgebung für behandelnde Spitalsärzte die Möglichkeit der Begründung eigenständiger Rechtsansprüche gegenüber dem Patienten vorsieht, hat die Lehre dieses Dreiecksverhältnis zwischen Patient, Krankenhaus und darin tätigen Ärzten entweder als „totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag“ oder als „gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag“ qualifiziert. • [Fußnote: F. Bydlinski in FS Kralik 358 f; Engljähringer, ÖJZ 1993, 496 mwN; Hirschfeld/Stampehl in Ehlers/Broglie, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Rz 72; Juen, Arzthaftungsrecht, 2. Auflage, 68 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht II, 2. Auflage, 117 f; Reischauer, VR 1997 H 7–8, 141.]