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Dokument-ID: 1090028
13.4 Der Dienstzettel
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag in Form eines Dienstzettels auszuhändigen. Diese Verpflichtung besteht auch für freie Dienstnehmer.