3 Der Heimvertrag
Allgemeines
Die Träger von Alten- und Pflegeheimen werden verpflichtet, Interessenten an Heimplätzen auf deren Verlangen vorweg die wesentlichen Informationen über ihr Leistungsspektrum zu geben. Darüber hinaus werden für den zivilrechtlichen Heimvertrag zwingende Inhalte vorgeschrieben. Klargestellt wird zudem, dass Mängel bei der Erbringung einer Leistung durch den Heimträger zur Minderung des Entgelts führen können. Dem wirtschaftlichen Schutz der Bewohner sollen gewisse Vorgaben für Kautionen dienen. Ergänzt werden diese Regelungen durch Kündigungsbeschränkungen (RV 202 BlgNR XXII. GP, 1).