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Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Haftung für fahrlässige Körperverletzung im Zuge einer Heilbehandlung

Für die Haftung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 StGB) und fahrlässiger Tötung (§ 80 StGB) sind Voraussetzung:

  1. Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung
  2. Eintritt einer Körperverletzung oder des Todes
  3. Zurechnung des Erfolges zu der sorgfaltswidrigen Handlung
  4. Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen
  5. Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen
  6. Nichtvorliegen von Strafausschließungs- bzw -aufhebungsgründen

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