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Dokument-ID: 1127324
11.8 Ruhepausen
Als Ruhepausen gelten Unterbrechungen der Arbeitszeit von mindestens 30 Minuten. Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, ist die Arbeitszeit verpflichtend durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.