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Dokument-ID: 1141750
2.10 Strafrechtliche Haftung des Krankenanstaltenträgers
Rechtliche Grundlage
Gem § 1 Abs 1 VbVG regelt dieses Bundesgesetz, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden. Als Straftat iSd VbVG gilt jede in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.