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Dokument-ID: 1141749
2.9 Strafen
Die Strafen sind in den einzelnen Tatbeständen angeführt. Es ist zu beachten, dass kurze Freiheitsstrafen auch in eine Geldstrafe umgewandelt werden können (§ 37 StGB). Freiheitsstrafen können zur Gänze bedingt (§ 43 StGB), Freiheits- und Geldstrafen teilweise beding (§ 43a StGB) nachgesehen werden. Die Untergrenze des Strafrahmens kann bei Überwiegen der Milderungsgründe unterschritten werden. Im Übrigen ist die Strafzumessung aber eine Einzelfallentscheidung.