2.1 Ausländische Pflegekräfte aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Aufgrund der geltenden Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen Staatsbürger der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten Island, Lichtenstein und Norwegen nach Art 45 Abs 1 AEUV freien Zugang zu den Arbeitsmärkten dieser betroffenen Gebiete und somit auch zum österreichischen Arbeitsmarkt. Staatsangehörige dieser Staaten sind somit zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt, auch wenn sie über keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung verfügen. Aufgrund des zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossenen EU-Schweiz-Personenfreizügigkeitsabkommen sind schweizerische Bürger den EU-/EWR-Bürgern in dieser Hinsicht gleichgestellt.