7.4 EU-Patientenkurzakte (§§ 24s–24u Gesundheitstelematikgesetz 2012)
Allgemeine Bestimmungen
Die rechtliche Basis für die EU-Patientenkurzakte stellt insbesondere § 24s Gesundheitstelematikgesetz 2012 dar, nach dem der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister eine grenzüberschreitende Anwendung zum Abruf der EU-Patientenkurzakte einzurichten und zu betreiben hat. Ausweislich der Materialien wird den österreichischen Gesundheitsdiensteanbietern der Zugang zu dieser Anwendung zunächst über die Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter gem § 12b Gesundheitstelematikgesetz 2012 ermöglicht.