1.3.4 Medizinischer Laie als Erfüllungsgehilfe des Arztes?
Delegation ärztlicher Tätigkeiten
§ 50a ÄrzteG erlaubt es dem mit dem Patienten in einem Vertragsverhältnis stehenden Arzt im Einzelfall einzelne, von ihm genau bestimmte ärztliche Tätigkeiten nach entsprechender Anleitung und Unterweisung an einen Laien zu übertragen. In Betracht kommen dafür nach dem Gesetzeswortlaut Angehörige des Patienten, Personen, in deren Obhut der Patient steht oder Personen, die zum Patienten in einem örtlichen oder persönlichen Naheverhältnis stehen. Der Arzt hat in diesem Fall für eine sorgfältige Auswahl der „Hilfsperson“ und der zu übertragenden Aufgaben sowie für die gewissenhafte Erfüllung der Anleitungs-, Unterweisung und Vergewisserungspflicht einzustehen. • [Fußnote: Frischenschlager, RdM 2005/112 (177).]