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Dokument-ID: 1141627
12.6.2 Die verschiedenen Arten von Ruhezeiten
KA-AZG, AZG und ARG sehen folgende Arten von Ruhezeiten vor:
- Tägliche Ruhezeit: Als tägliche Ruhezeit wird jene 11-stündige, ununterbrochen zu gewährende Ruhezeit bezeichnet, die nach Ende jeder Tagesarbeitszeit bzw jedes Dienstes den Arbeitnehmern zusteht.
- Wöchentliche Ruhezeit: Die wöchentliche Ruhezeit bezeichnet jene 36-stündige Ruhezeit, die einmal pro Kalenderwoche zu gewähren ist. • [Fußnote: Eine Flexibilisierung ist gem § 7a KA-AZg unter den dortigen Voraussetzungen möglich.]
- Ausgleichsruhezeit: Die Ausgleichsruhezeit bezeichnet jene Ruhezeit, die als Ausgleich für eine länger als 8-stündige Tagesarbeitszeit bzw als Ausgleich für einen verlängerten Dienst und unmittelbar nach der täglichen Ruhezeit zu gewähren ist.
- Feiertagsruhezeit: Die Feiertagsruhezeit bezeichnet jene 24-stündige Ruhezeit, die an den gesetzlichen Feiertagen den Dienstnehmern zu gewähren ist.
- Ersatzruhezeit: Die Ersatzruhezeit ist jene Ruhezeit, die für während der wöchentlichen Ruhezeit, konkret innerhalb von 36 Stunden vor Beginn der nächstwöchigen Arbeitszeit, geleistet wurde. Ersatzruhezeitansprüchen sind unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren.