© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 1141817

Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.6 Sanktionen bei Nichtbefolgung einer Patientenverfügung

Strafrechtliche Folgen

Das Nichtbefolgen einer verbindlichen Patientenverfügung kann als eigenmächtige Heilbehandlung gem § 110 StGB gerichtlich strafbar sein. Jede Behandlung (nicht nur ein invasiver Eingriff, sondern auch medikamentöse Behandlung) ist nur mit Einwilligung des Patienten erlaubt.

Eine Strafbarkeit nach § 110 StGB setzt allerdings voraus, dass der Arzt vorsätzlich handelt, wobei sich der Vorsatz insbesondere auf die fehlende Einwilligung beziehen muss. § 110 StGB ist ein Privatanklagedelikt, das heißt, nicht der Staatsanwalt, sondern der Patient muss Anklage erheben. Hat der betreffende Patient einen Erwachsenenvertreter, kann auch dieser legitimiert sein, Anklage zu erheben (abhängig vom Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters). Verstirbt allerdings der Patient, dessen verbindliche Patientenverfügung missachtet wurde, sind die Erben nicht zur Anklage legitimiert.

Strafrechtlich relevant könnte aber auch jener Fall sein, in welchem der Arzt davon ausgeht, dass eine verbindliche Patientenverfügung vorliegt und er eine medizinisch notwendige Heilbehandlung unterlässt, da der Patient diese in der Patientenverfügung ablehnt. Tatsächlich handelt es sich aber deshalb nicht um eine verbindliche Patientenverfügung, weil zB eine Errichtungsvorschrift nicht eingehalten wurde. In der Regel wird es aber nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen, weil der Arzt in einem entschuldbaren Irrtum handelt.

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

Wird der Zugang zu Behandlungs-, Pflege- oder Betreuungseinrichtungen oder werden Behandlungs-, Pflege- oder Betreuungsleistungen von der Errichtung oder Nichterrichtung einer Patientenverfügung abhängig gemacht, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar. Diese ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 25.000,– und im Wiederholungsfall bis zu EUR 50.000,– zu bestrafen.

Zivilrechtliche Folgen

Nimmt ein Arzt eine in einer verbindlichen Patientenverfügung ausgeschlossene Behandlung vor und wird dadurch das Leben des Patienten verlängert, kann der Patient keinen Schadenersatz wegen der unerwünschten Lebensverlängerung verlangen. Da die Behandlung ohne Einwilligung des Patienten erfolgt ist, ist aber für alle jene Folgen schadenersatzrechtlich zu haften, die ohne die Behandlung nicht eingetreten wären und zwar auch dann, wenn kein Behandlungsfehler vorliegt. Auch die Verwirklichung des Operationsrisikos führt – wie bei der fehlerhaften Aufklärung – zu einer Ersatzpflicht. Weiters besteht für die in der verbindlichen Patientenverfügung ausgeschlossenen Maßnahmen kein Honoraranspruch.