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Dokument-ID: 1141743
2.3 Eingriffe in die körperliche Integrität außerhalb einer Heilbehandlung
Alle ärztlichen Eingriffe und Behandlungen die nicht aufgrund einer medizinischen Indikation vorgenommen werden, erfüllen den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gem § 83 StGB und wenn schwere Verletzungen oder Dauerfolgen eintreten, die Tatbestände der §§ 84, 85 StGB.