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Neu Dokument-ID: 1203013

Dominik Rammelmüller | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Zulässigkeit von Telemedizin nach § 49 Abs 2 Ärztegesetz

Seit der Novellierung des Ärztegesetzes im Jahr 2024 durch das Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 (BGBl I 2023/191) lautet § 49 Abs 2 Satz 1 Ärztegesetz wie folgt:

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