2.2.1 Objektive Sorgfaltswidrigkeit
Vermutete Sorgfaltswidrigkeit
Die Fahrlässigkeit definiert sich nicht nur aus dem hinter dem Vorsatz zurückbleibenden subjektiven Erfordernis der bewussten oder unbewussten Fahrlässigkeit. Grundvoraussetzung ist überdies die objektive Sorgfaltswidrigkeit eines Verhaltens: Ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, hätte sich in der konkreten Situation anders verhalten, denn die Gefährlichkeit des gesetzten Verhaltens, die dem objektiven Beobachter erkennbar war, hätte den Handelnden zur Vorsicht gemahnt. • [Fußnote: Kienapfel/Höpfel/Kert, AT, 15. Auflage, Z 25 Rz 9.]