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Dokument-ID: 1141737
2.2 Haftung für fahrlässige Körperverletzung im Zuge einer Heilbehandlung
Für die Haftung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 StGB) und fahrlässiger Tötung (§ 80 StGB) sind Voraussetzung:
- Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung
- Eintritt einer Körperverletzung oder des Todes
- Zurechnung des Erfolges zu der sorgfaltswidrigen Handlung
- Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen
- Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen
- Nichtvorliegen von Strafausschließungs- bzw -aufhebungsgründen