2.8.2 Befristete Zulässigkeit der Berufsausübung im nächst niedrigerem Pflegeberuf
Rechtliche Grundlage
Gem § 31 Abs 1a GuKG wird Angehörigen des gehobenen Dienstes ermöglicht, für einen auf zwei Jahre befristeten Zeitraum im nächst niedrigerem Pflegeberuf, der Pflegefachassistenz, tätig zu werden. Dies ist ihnen jedoch nur dann gestattet, wenn im Nostrifikationsbescheid grundsätzlich die Gleichwertigkeit der verglichenen Ausbildung festgestellt wurde und sich einzelne Unterschiede – zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit – durch Ergänzungsausbildungen beheben lassen. Zudem kann eine Beschäftigung in der Pflegefachassistenz nur dann legal erfolgen, wenn sich die ausländische Pflegekraft ins Gesundheitsberuferegister eintragen lässt, was eine zwingende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Einstellung darstellt.