2.3.3 Antragstellung
Inlands- oder Auslandsantragstellung
Für die Erlangung des Aufenthaltstitels ist – im Unterschied zur Beschäftigungsbewilligung – die ausländische Arbeitskraft selbst zuständig. Nach § 21 Abs 1 NAG muss der Ausländer den Antrag auf Erteilung grds bereits vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Konsulat, Botschaft) einbringen. Diese Einreichung muss iSd § 19 Abs 1 NAG persönlich erfolgen. Ausnahmsweise sind gem § 21 Abs 2 NAG aber auch Inlandsantragstellungen erlaubt. Eine Antragstellung im Inland ist nach Z 4 leg cit bspw für in Österreich geborene Kinder innerhalb des ersten halben Lebensjahres möglich. Welche Unterlagen dem Antrag beizulegen sind, regelt die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV).