2.3.1 Allgemeines
Kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
Gem § 3 AuslBG benötigen AN aus Drittstaaten, die in den Geltungsbereich des AuslBG fallen, für einen auf Dauer ausgerichteten Arbeitsmarktzugang eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die entweder die Beschäftigung bei einem konkreten Arbeitgeber gestattet oder unbeschränkten Arbeitsmarktzugang ermöglicht. Sowohl die Arbeits- als auch die Aufenthaltsbewilligung muss bereits vor Beginn der Arbeitsaufnahme ausgestellt sein. Überdies ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs 6 AuslBG dazu verpflichtet, die Bewilligungen der bei ihm beschäftigten Ausländer an der Arbeitsstelle zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für den Arbeitnehmer hinsichtlich der ihm persönlich erteilten Bewilligungen bzw Bestätigungen. Durch diese Ordnungsvorschrift soll die Kontrolle der Ausländerbeschäftigung an Ort und Stelle erleichtert werden.