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Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6 Schlichtungsstellen

Ärztlicher Bereich • [Fußnote: Aigner/Kletecka/Kletecka-Pulker/Memmer (Hrsg), Handbuch Medizinrecht (2017).

Das gemeinsame Ziel dieser Schlichtungsstellen (auch als Schiedsstellen oder Schiedskommission bezeichnet) ist die Erreichung einer außergerichtlichen Einigung durch ein Schlichtungsverfahren. Zivilgerichtliche Verfahren haben Nachteile für Arzt und Patient; unter anderem die lange Dauer, das finanzielle Risiko, die mögliche Schädigung des „Ansehens“ und des „Rufes“ des Arztes, die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient und die Notwendigkeit, kausales und schuldhaftes Verhalten des Arztes nachzuweisen. Diese Nachteile werden im Schlichtungsverfahren im Interesse beider Seiten vermieden. Hintergrund für die Schaffung von Schlichtungsstellen war, den Patienten und Ärzten langwierige und kostenintensive Prozesse zu ersparen. Ziel der Ärztekammern ist es, durch diese Form der Streitbeilegung das Vertrauen in die Ärzteschaft zu erhalten und zu stärken.

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