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Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Rechtsgrundlagen der Aufklärungspflicht

Sowohl im ÄrzteG als auch in den für andere Gesundheitsberufe geltenden Gesetzen finden sich Vorschriften, die sich mit der Verpflichtung der betreffenden beratenden oder behandelnden Personen zur Aufklärung ihrer Patienten über die durchzuführenden Maßnahmen auseinandersetzen. So schreibt § 51 Abs 1 ÄrzteG die Verpflichtung fest, „über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen … der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen“. • [Fußnote: Die Verpflichtung zur Aufklärung ist etwa auch § 18 Abs 1 ZÄG, § 5 ÄsthOpG, § 8 Abs 3 OTPG, § 2 Abs 2 Z 3 HebG oder § 9 Abs 1 GuKG zu entnehmen.

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