4.1 Einleitung
Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Ob und inwieweit eine Heilbehandlung vorgenommen wird, unterliegt der Entscheidung des Patienten. • [Fußnote: Kerschner, Kapitel V. Patientenrechte und Behandlungsbegrenzung.] Dieses Selbstbestimmungsrecht übt er im Rahmen seiner Einwilligung aus, die er aufgrund einer zuvor durch den Arzt erfolgten Aufklärung zu den entsprechenden Maßnahmen erteilt. Aufgrund des mehrfach in der Rechtsordnung verankerten Selbstbestimmungsrechts • [Fußnote: § 110 StGB, § 8 KAG, § 173 ABGB, § 252 ABGB.] kommt dem Patienten somit die Freiheit zu, vom behandelnden Arzt empfohlene Maßnahmen auch abzulehnen.