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Neu Dokument-ID: 1141633

Lukas Stärker | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.8.2 Bundesheer

§ 8 Abs 2 KA-AZG legt als Sonderregelung für den Bereich des Bundesheeres fest, dass die §§ 3, 4, 6 und 7 KA-AZG nicht gelten

  • bei einem Einsatz iSd WehrG, • [Fußnote: BGBl I 2001/146 idF BGBl I 2022/207.
  • bei Einsatzvorbereitungen,
  • bei Einsatzübungen oder
  • für im Zusammenhang damit zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unbedingt notwendige Tätigkeiten.

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