2.3.4 Verfahrensablauf
Antragsprüfung, allenfalls Verbesserungsauftrag
Nachdem ein Antrag auf Erlassung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Vertretungsbehörde eingelangt ist, hat ihn diese gem § 22 Abs 1 NAG auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Kommt die im Ausland niedergelassene Behörde zum Ergebnis, dass bspw die Erfordernisse des § 19 Abs 1 NAG (persönliche Einbringung) nicht erfüllt werden, so ist der eingereichte Antrag zugunsten des Antragstellers gem § 22 Abs 2 NAG nicht sofort zurückzuweisen. In einem solchen Fall ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen, welcher auf die Beseitigung des vorliegenden Mangels abzielt. Wenn trotz Vorschreibung der Behebung des Fehlers, dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb einer gleichzeitig ausdrücklich zu bestimmenden, angemessenen Frist entsprochen wird, kann das Verfahren ohne Weiteres eingestellt werden.