2.7.4 Verfahrensablauf
Standardverfahren
Rechtliche Grundlage
Der Ablauf des Standardverfahrens der Berufsanerkennung im gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege ist in § 28a GuKG geregelt. Obwohl die Anerkennung, wie im Vergleich zur Nostrifikation dargelegt wurde, grundsätzlich nur der Überprüfung von pflegerischen Ausbildungen aus den EU-/EWR-Staaten und der Schweiz dient, sieht Abs 2 leg cit hiervon eine Ausnahme vor. Demnach können die Anerkennungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Vergleich jener Pflegeausbildungen herangezogen werden, welche in einem Drittstaat absolviert wurden.