2.7.1 Grundsätzliches zur erforderlichen Nostrifikation
Anerkennung ausländischer Ausbildungen
Da die Ausübung eines Pflegeberufes in Österreich gem §§ 27 Abs 1 Z 3 und 85 Abs 1 Z 4 GuKG an eine Berufsberechtigung knüpft, bedarf es für die ordnungsgemäße Beschäftigung einer ausländischen Pflegekraft weiters der Anerkennung bzw Nostrifikation der absolvierten ausländischen Ausbildung. Zweck dieser Verfahren ist es, die Patientensicherheit sowie die Pflegequalität – aufgrund unterschiedlicher Ausbildungssysteme in den verschiedenen Ländern – entsprechend zu wahren. Aus diesem Grund werden die Ausbildungsvorschriften der in Betracht kommenden Länder einer Begutachtung unterzogen und miteinander verglichen.