2.7.2 Anerkennung von Ausbildungen aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz
Zum Erfordernis der Anerkennung
Von Anerkennung spricht man, wenn es um die Feststellung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen geht, die im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz abgeschlossen wurden. Da jedes Land über das Recht verfügt, Berufsausbildungen autonom zu regeln, können sowohl die Zugänge zu den Berufen als auch die Berufsausübung von selbstbestimmten Qualifikationen abhängig gemacht werden. Im Sinne der Personenfreizügigkeit, welche die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit umfasst, soll es Angehörigen der EU-/EWR-MS und der Schweiz aber gleichzeitig ermöglicht werden, ihren Beruf – trotz verschiedener Ausbildungskonzepte – auch in den anderen Mitgliedstaaten auszuüben.