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Florian Höllwarth | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.5 Freiberufliche Angehörige der Gesundheitsberufe

Ein niedergelassener Arzt, freiberufliche Hebamme, Physiotherapeut, Diplomkrankenpfleger etc schließt selbst einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten ab. Es treffen ihn daher auch alle Vertragspflichten. Tritt ein Schaden ein, besteht im Verhältnis zur deliktischen Haftung die strengere Vertragshaftung betreffend die Schadenersatzleistung.

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