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Dokument-ID: 1141713
1.3 Exkurs: Grundlagen der Erfüllungsgehilfenhaftung
Zielsetzung
Insbesondere bei größeren Unternehmen ist es nicht möglich, dass der Geschäftsherr alle seine in erster Linie vertraglich versprochenen Leistungen selbst erbringt, vielmehr muss er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen sog Erfüllungsgehilfen bedienen. Das ist mangels gegenteiliger Vereinbarung auch zulässig. • [Fußnote: Vgl Reischauer in Rummel (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch II/2b, 3. Auflage, (2004) § 1313a Rz 1, 9.]