1.2.3 Belegarzt, Beleghebammen etc
Belegarzt ist, wenn einem Arzt von einem Krankenhausträger das Recht eingeräumt wird, seine Patienten im Spital des Trägers unter Inanspruchnahme der bereitgestellten Räume und Einrichtungen stationär zu behandeln. Auch die Mitwirkung nachgeordneter Ärzte, Schwestern und Pfleger wird in der Regel zugesagt. • [Fußnote: 1 Ob 267/99t; 1 Ob 269/99m; 8 ObA 41/02s; 9 Ob 152/04z; 10 ObS 235/03m; 3 Ob 268/06t; 1 Ob 214/06m; 4 Ob 210/07x; 8 Ob 34/08w; 7 Ob 2/09h; 8 Ob 103/09v; 10 Ob 34/10p; 6 Ob 149/18g.]